Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit ab 1.1.2008
Folgende Tatbestände fallen unter das Schwarzarbeitsgesetz
- Beschäftigung von Angestellten, die den obligatorischen Sozialversicherungen nicht gemeldet werden.
- Die Beschäftigung von Ausländern ohne gültige Arbeitsbewilligung
- Nebenerwerb, welcher als selbständiges Erwerbseinkommen abgerechnet wird, aber das Gesetz taxiert dieses Anstellungsverhältnis als unselbständiges Tätigkeit (mit Lohnausweis).
- Die unterlassene Meldung von Umsätzen, die der Mehrwertsteuer unterliegen. Haben Sie fragen zu diesen Tatbeständen, so melden Sie sich bei uns.
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